Welche Sonderabfälle in einer Wohnung typisch sind, steht im Beitrag Entsorgung im Kanton Zürich. Hier geht es darum, wer solche Abfälle annehmen darf, was für Medikamente gilt und wie Sie bei Asbestverdacht vorgehen.
Was als Sonderabfall gilt
Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis nach der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) als solche bezeichnet sind (Art. 3 VVEA). Die Stadt Zürich nennt als Beispiele aus Haushalten Farben und Lacke, Lösungsmittel, Spraydosen, Chemikalien, Säuren und Laugen, Reinigungsmittel, Batterien, Gasflaschen, Feuerlöscher und Medikamente.
Wer Abfälle übergibt, muss vorher abklären, ob es Sonderabfall ist (Art. 4 Abs. 1 VeVA). Im Zweifel fragen Sie die Annahmestelle. Giessen Sie Produkte aus verschiedenen Behältern nicht zusammen, der Kanton Zürich warnt vor chemischen Reaktionen.
Wer annehmen darf
Sonderabfall dürfen Sie nur Stellen übergeben, die zur Annahme berechtigt sind (Art. 4 Abs. 2 VeVA). Entsorgungsunternehmen brauchen dafür eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VeVA). Nach dem Bundesamt für Umwelt sind das für Haushalte:
- Entsorgungsunternehmen mit Bewilligung, etwa Gemeindesammelstellen
- von den Behörden bezeichnete Sammelstellen, zum Beispiel für Motorenöl, Speiseöl, Leuchtstofflampen oder Haushaltbatterien
- Verkaufsstellen, soweit sie das Produkt im Kleinverkauf abgegeben haben, etwa Fachmärkte oder Apotheken
Die Kantone sorgen für die getrennte Sammlung von Sonderabfällen aus Haushalten (Art. 13 Abs. 2 VVEA). Im Kanton Zürich gibt es drei Wege: Verkaufsstellen, das Sonderabfallmobil und die kantonale Sammelstelle Hagenholz. Für kleine Mengen ist die Abgabe im Sonderabfallmobil und in Hagenholz bis zu einer Mengenlimite pro Person und Jahr kostenlos, grössere Mengen kosten in Hagenholz. Bei einer Räumung kann die Limite überschritten werden. Die aktuelle Limite nennt der Kanton auf zh.ch. In anderen Kantonen und Gemeinden prüfen Sie die Angebote vor Ort.
Medikamente
Medikamente zählt die Stadt Zürich zum Sonderabfall und bittet darum, die gesamte Verpackung zu bringen und nichts auszupacken. Der Kanton Zürich schreibt, dass Verkaufsstellen Medikamente annehmen, teilweise gegen Entgelt, und dass auch das Sonderabfallmobil sie sammelt. Fragen Sie in der Apotheke vorher nach, ob sie eine Gebühr erhebt.
Asbestverdacht
Dieser Beitrag erklärt nicht, wie Asbest entfernt wird. Das ist Sache anerkannter Fachfirmen.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nennt als Faustregel: In Häusern, die vor 1990 erstellt wurden, ist mit verschiedenen asbesthaltigen Materialien zu rechnen. Seit 1989 gilt in der Schweiz ein breites Asbestverbot. Als Beispiele nennt das BAG Spritzasbest, Asbestpappe hinter Heizkörpern oder unter Fensterbrettern und asbesthaltige Leichtbauplatten an Türen. Faserzementprodukte sind bei unbearbeiteter Nutzung meist unproblematisch.
Die Gefahr entsteht bei der Bearbeitung: Schleifen, Bohren, Sägen oder Brechen kann grosse Mengen Asbest freisetzen. Bei konkretem Verdacht ist meist eine Materialanalyse in einem spezialisierten Labor nötig. Die Suva hält fest, dass Sanierungen mit erheblicher Faserfreisetzung nur Firmen übernehmen dürfen, die von der Suva anerkannt sind. Die Sanierung ist mindestens 14 Tage vor Beginn zu melden.
Asbesthaltige Abfälle führt die Abfallverordnung unter einem eigenen Abfallcode (Anhang 1, Code 4105). Fallen sie bei Bauarbeiten an, muss die Bauherrschaft der Baubehörde Angaben zur Entsorgung machen, wenn Asbest zu erwarten ist (Art. 16 Abs. 1 VVEA).
Für die Räumung heisst das: Wir stoppen bei Verdacht die Räumung und klären ab. Nur in solchen Fällen kann bei uns ein Termin ausfallen. In einer Mietwohnung informieren Sie die Verwaltung.
Wie die Entsorgung bei einer Räumung insgesamt abläuft: → Wohnungsräumung: Was passiert mit den Sachen?
Häufige Fragen zu diesem Thema
Darf ich Farbreste und Chemikalien in den Kehricht geben?
Was tue ich, wenn ich in einer Nachlasswohnung Asbest vermute?
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an: 076 606 22 83.
Quellen und Stand (8)
- VeVA, Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (SR 814.610), Stand 1. August 2025, Art. 4 Abs. 1 und 2 (Pflichten der Inhaber), Art. 8 Abs. 1 (Bewilligungspflicht) Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- VVEA, Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814.600), Stand 1. August 2026, Art. 3 Bst. c (Sonderabfälle), Art. 13 Abs. 2 und 3 (Kantone), Art. 16 Abs. 1 Bst. b (Asbest bei Bauarbeiten), Anhang 1 (Code 4105) Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- BAFU: Pflichten der Haushalte (Seite von 2019), Wer Sonderabfälle aus Haushalten entgegennehmen darf, Übergabe muss nicht belegt werden Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- Kanton Zürich: Sonderabfall, Abgabewege, Mengenlimite, Medikamente, Hinweis auf Kehricht und Kanalisation Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- Kanton Zürich: Abfall aus Haushalten, Hinweis, Produkte aus verschiedenen Behältern nicht zu mischen Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- Stadt Zürich: Sonderabfall, Beispiele (Farben, Medikamente, Batterien), Abgabewege Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- Bundesamt für Gesundheit: Asbest, Abschnitte zu Vorkommen, Gefahr und Vorgehen bei Verdacht, die Seite nennt kein Datum Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- Suva: Asbestsanierungsfirmen, Sanierungen mit erheblicher Faserfreisetzung nur durch von der Suva anerkannte Firmen, Meldung 14 Tage vor Beginn Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
Zuletzt fachlich geprüft am 15. Oktober 2026.