In jeder Wohnung stehen mehr elektrische Geräte, als man vermutet: Küchengeräte, Lampen, Ladegeräte, ein Radio, dazu ein altes Handy in der Schublade. Der Beitrag Entsorgung im Kanton Zürich gibt den Überblick über alle Abfallarten. Hier geht es um Geräte, Batterien und die Daten darauf.
Elektro- und Elektronikgeräte zurückgeben
Die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) verlangt: Wer ein Gerät loswerden will, gibt es dem Handel, dem Hersteller oder einem Entsorgungsunternehmen zurück (Art. 5). Zulässig ist auch die Rückgabe an öffentliche Sammelstellen, die das anbieten.
Händler müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen. Detailhändler tun das in ihren Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten (Art. 6). Das Rücknahmesystem SENS eRecycling nennt die Abgabe bei Verkaufs- und Sammelstellen ebenfalls kostenlos.
In der Stadt Zürich gehören Elektrogeräte in den Recyclinghof. Das Sonderabfallmobil nimmt sie nicht an. In anderen Gemeinden regeln die kommunalen Stellen die Annahme. Prüfen Sie die Website Ihrer Gemeinde.
Batterien und Akkus
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen Batterien einer rücknahmepflichtigen Händlerin oder Herstellerin oder einer dafür vorgesehenen Sammelstelle übergeben (ChemRRV, Anhang 2.15, Ziff. 5.1). Händler, die Gerätebatterien abgeben, nehmen diese in jeder Verkaufsstelle unentgeltlich zurück (Ziff. 5.2).
Lithium-Ionen-Akkus stecken in Handys, Tablets, Laptops und E-Bikes. Wegen ihrer hohen Energiedichte können sie sich bis zum Brand erhitzen. INOBAT empfiehlt in einem Merkblatt, das im Auftrag des Bundesamts für Umwelt erschien, die Pole mit Klebeband abzudecken. Sichtbar beschädigte, etwa aufgeblähte Akkus sichern Sie gegen Kurzschluss und verpacken sie zusätzlich in einem Kunststoffbeutel. Legen Sie solche Akkus getrennt zur Seite und sagen Sie der Sammelstelle bei der Abgabe, dass sie beschädigt sind.
Daten löschen, bevor ein Gerät geht
Computer, Handys, Tablets und USB-Sticks enthalten oft persönliche Daten. Rücknahmestellen müssen bei Datenträgern mit Personendaten den Datenschutz einhalten (Art. 8 VREG). Das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) beschreibt trotzdem einen Fall, in dem die Daten auf einem abgegebenen MacBook offenbar nicht sicher gelöscht waren. Darum löschen Sie selbst.
Das BACS empfiehlt:
- Sichern Sie zuerst, was die Angehörigen behalten möchten, etwa Fotos. Melden Sie danach die Konten auf dem Gerät ab und deaktivieren Sie Funktionen wie «Find My iPhone».
- Beim Smartphone löscht das Zurücksetzen auf Werkseinstellungen in der Regel alle Daten. Moderne Geräte verschlüsseln den Speicher, und das Zurücksetzen löscht den Schlüssel. Weil die Sicherheit vom Verfahren des Herstellers abhängt, rät das BACS zusätzlich zum Überschreiben. Bei älteren Geräten ohne Verschlüsselung ist es die einzige Möglichkeit.
- Beim Computer bleiben Daten auch nach dem Leeren des Papierkorbs erhalten. Spezielle Programme überschreiben den Speicherort mehrfach («Wipen»), auch die Wiederherstellungspartition des Herstellers.
- Eine SSD zerstören Sie nur dann wirksam, wenn jeder einzelne Speicherchip beschädigt wird.
- Für USB-Sticks, externe Festplatten und ähnliche Medien gibt es frei verfügbare Wiper-Programme. Ihre Wirksamkeit ist laut BACS manchmal unklar. Im Zweifel hilft eine Fachperson. Behandeln Sie Speicherkarten wie USB-Sticks.
Geräte und Konten im Nachlass
Mit dem Tod gehen Eigentum und Besitz des Erblassers von Gesetzes wegen auf die Erben über (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Das gilt auch für Computer und Handy. Klären Sie zuerst, ob die Wohnung gesiegelt ist: → Wohnung gesiegelt: Was Erben jetzt wissen müssen
Für Konten bei E-Mail-, Cloud- und anderen Diensten gelten die Verfahren des jeweiligen Anbieters. Eine allgemeine Regel können wir dazu nicht belegen. Was der Ratgeber zu digitalen Nachlässen sagt, steht hier: → Dokumente im Nachlass: aufbewahren oder vernichten
Bei einer Räumung durch uns erhalten Sie Computer und Telefone vorher zurück, damit Sie Daten sichern und löschen können. Was mit den übrigen Sachen geschieht: → Wohnungsräumung: Was passiert mit den Sachen?
Häufige Fragen zu diesem Thema
Muss ich ein altes Handy vor der Rückgabe selbst zurücksetzen?
Wohin mit einem aufgeblähten Akku?
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an: 076 606 22 83.
Quellen und Stand (9)
- VREG, Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (SR 814.620), Stand 1. September 2023, Art. 5 (Rückgabepflicht), Art. 6 Abs. 2 und 3 (Rücknahmepflicht), Art. 8 (Datenschutz) Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- ChemRRV, Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81), Stand 16. Juli 2026, Anhang 2.15 Ziff. 5.1 (Rückgabepflicht) und 5.2 Abs. 1 (Rücknahmepflicht für Gerätebatterien) Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210), Stand 1. Juli 2026, Art. 560 Abs. 1 und 2 Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- Bundesamt für Cybersicherheit (BACS): Woche 16, Geräte-Recycling schont die Umwelt (22. April 2025), Empfehlungen vor Verkauf oder Entsorgung: Konten, Sicherung, Werkseinstellungen Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- Bundesamt für Cybersicherheit (BACS): Woche 10, Wie Sie einen Computer korrekt entsorgen (14. März 2023), Abschnitte Überschreiben, Recovery-Partition, Smartphone, SSD, USB-Stick Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- Stadt Zürich: Sonderabfall, Beispiele (Batterien, Akkus: verpacken oder Pole abkleben), «Nicht über diese Wege»: Sperrgut und Elektrogeräte Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- Kanton Zürich: Sonderabfall, Abschnitt Wichtig: Sonderabfall nie über Kehricht oder Kanalisation Gesetz, Gericht oder Behörde · abgerufen am 15. Oktober 2026
- SENS eRecycling: Elektrogeräte zurückgeben, Abgabe bei Verkaufs- oder Sammelstellen kostenlos Fachpraxis · abgerufen am 15. Oktober 2026
- INOBAT: Tipps für Batteriesammlungen in Verkaufsstellen (Merkblatt, April 2024, im Auftrag des BAFU), Abschnitt Geräte- und Lithium-Ionen-Batterien sicher sammeln Fachpraxis · abgerufen am 15. Oktober 2026
Zuletzt fachlich geprüft am 15. Oktober 2026.