Wer die Wohnungsräumung nach einem Todesfall bezahlt, hält die Rechnung in der Hand und fragt sich, ob das Steueramt sich daran beteiligt. Die Antwort hat zwei Teile. Bei der Erbschaftssteuer ja, weil die Räumung eine Schuld des Nachlasses ist. Bei der Einkommenssteuer der Erben nein, weil sie als privater Aufwand gilt.
Dazwischen liegen Fragen, die in der Praxis regelmässig falsch beantwortet werden: auf wen die Rechnung lautet, wie die Wertanrechnung in die Erbteilung gehört und was bei einer geerbten Liegenschaft anders ist.
Räumungskosten sind Schulden des Nachlasses
Mit dem Tod gehen Vermögen und Schulden auf die Erben über. Zu den Schulden gehören die offenen Rechnungen und Darlehen der verstorbenen Person sowie ihre noch nicht veranlagten Steuern. Hinzu kommen Kosten, die erst durch den Todesfall entstehen: Bestattung, Todesanzeige, Grabmal, Willensvollstreckung, Inventar sowie Räumung und Reinigung der Wohnung. Das Steuerrecht nennt diese zweite Gruppe Erbgangsschulden.
Erbgangsschulden werden vom Nachlass abgezogen, bevor der Rest unter den Erben geteilt wird. Die Räumungskosten vermindern damit auch den steuerbaren Nachlass.
Die Räumung gehört zu den Kosten der Nachlassabwicklung, weil sie unvermeidbar ist. Die Mietwohnung muss leer übergeben werden, das Haus muss vor dem Verkauf geräumt sein. Steuerämter anerkennen die Rechnung deshalb in der Regel als Nachlasspassivum. Verbindlich entscheidet darüber nur das kantonale Steueramt im Einzelfall.
Die Erbschaftssteuer im Kanton Zürich
Der Kanton Zürich erhebt die Erbschaftssteuer auf dem Anteil, den jede erbende Person erhält. Steuerbefreit sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die Nachkommen, also Kinder und Enkel. Für die meisten Familien entfällt damit die Frage nach dem Abzug, weil keine Steuer anfällt.
Geschwister, Nichten und Neffen, Lebenspartner ohne Trauschein, Patenkinder oder Freunde zahlen nach Abzug eines Freibetrags Erbschaftssteuer. Der Tarif steigt mit dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbteils. Bei entfernten Verwandten und Nichtverwandten macht die Steuer einen erheblichen Teil des Erbteils aus.
In diesen Fällen mindert jede Nachlassschuld den steuerbaren Nachlass. Die Räumungsrechnung wird mit ihrem Betrag abgezogen. Die Steuerersparnis entspricht dem Steuersatz auf diesem Betrag.
Grundlage der Veranlagung sind das Inventar, das im Kanton Zürich nach einem Todesfall aufgenommen wird, und die Angaben der Erben. Trifft die Räumungsrechnung erst nach der Inventaraufnahme ein, reichen Sie sie mit einer kurzen Notiz nach. Erbgangsschulden entstehen nach dem Tod. Eine Monate später datierte Rechnung spricht nicht gegen den Abzug.
In der Einkommenssteuer der Erben zählt die Räumung nicht
Wer die Räumung selbst bezahlt, kann den Betrag in der eigenen Steuererklärung nicht abziehen. Räumungskosten gelten als private Lebenshaltungskosten. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer zählt solche Aufwendungen zu den nicht abziehbaren Kosten (Art. 34 DBG). Die kantonalen Steuergesetze behandeln sie ebenso.
Auch wenn nur ein Erbe die Rechnung vorschiesst, ist kein Steuerabzug möglich. Der Vorschuss ist eine Forderung gegen den Nachlass. Wer für die Erbengemeinschaft bezahlt, erhält das Geld in der Erbteilung zurück.
Ein Abzug als Berufsauslagen oder Vermögensverwaltungskosten ist ebenfalls nicht möglich. Die Räumung einer Wohnung, in der die verstorbene Person gelebt hat, dient nicht der Erzielung von Einkommen.
Sonderfall Liegenschaft vor dem Verkauf
Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn zum Nachlass ein Haus oder eine Eigentumswohnung gehört und die Erben diese Liegenschaft verkaufen. Auf dem Gewinn wird die Grundstückgewinnsteuer fällig. Im Kanton Zürich erheben sie die Gemeinden. Steuerbar ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten.
Zu den Anlagekosten gehören im Kanton Zürich der frühere Erwerbspreis, wertvermehrende Investitionen, übliche Maklerprovisionen und Insertionskosten sowie die Abgaben bei der Handänderung. Räumungskosten stehen nicht auf dieser Liste. Ob eine Räumung, die den Verkauf erst möglich macht, als Verkaufsaufwand anerkannt wird, entscheidet das Gemeindesteueramt. Die Praxis unterscheidet sich je nach Gemeinde und Kanton.
Bewahren Sie die Räumungsrechnung mit den übrigen Verkaufsbelegen auf und deklarieren Sie sie in der Steuererklärung für den Grundstückgewinn mit einer kurzen Begründung. Wird sie gestrichen, haben Sie nichts verloren. Wird sie anerkannt, sinkt die Steuer um den Steuersatz auf dem Betrag. Fragen Sie im Zweifel vor dem Verkauf beim Gemeindesteueramt oder bei Ihrer Treuhänderin nach.
Auf wen die Rechnung lautet
Die Rechnung muss die Räumungskosten dem Nachlass zuordnen. Lassen Sie Offerte und Rechnung deshalb auf die Erbengemeinschaft ausstellen: «Erbengemeinschaft [Name der verstorbenen Person], c/o [Name und Adresse der Kontaktperson]». Bezahlt wird aus dem Nachlassvermögen oder durch einen Erben, der den Betrag vorschiesst.
Eine Rechnung, die privat auf den Sohn oder die Schwester lautet, ist steuerlich schwerer zuzuordnen und führt in der Erbteilung zu Diskussionen. Ein kurzer Hinweis am Telefon genügt, damit sie richtig ausgestellt wird.
Sind die Konten gesperrt, geben Banken für Bestattungs- und Wohnungskosten oft Geld frei, wenn die Rechnung vorliegt. Fragen Sie danach, bevor ein Erbe privat vorschiesst. Wer trotzdem vorschiesst, bewahrt Offerte, Auftrag und Zahlungsbeleg auf und lässt sich die Zustimmung der Miterben schriftlich geben. → Erbengemeinschaft und Räumung: wer entscheidet, wer zahlt
Bei uns steht die Erbengemeinschaft als Auftraggeberin in der Offerte, sobald Sie uns den Namen der verstorbenen Person und die Kontaktadresse nennen. Die Positionen sind aufgeschlüsselt, damit Steueramt und Miterben sehen, wofür bezahlt wurde. Was ein Festpreis nach Besichtigung enthält, steht in der Preisübersicht.
Die Wertanrechnung gehört in die Erbteilung
Übernimmt die Räumungsfirma verkäufliche Gegenstände und zieht deren Schätzwert vom Rechnungsbetrag ab, mindert das zugleich den Nachlass. Die angerechneten Möbel oder Uhren verlassen den Nachlass zum Schätzwert.
Steht in der Offerte die Räumung mit ihrem Betrag und die Wertanrechnung als Abzug, ist der Rechnungsbetrag die Differenz. Die Erbengemeinschaft zahlt diesen Betrag, und steuerlich abziehbar ist dieser Rechnungsbetrag. Dem Nachlass fehlen zugleich die Gegenstände, die gegen die Räumung verrechnet wurden. Für die Erbschaftssteuer ist das unerheblich: Der Nachlass wird um die Rechnung kleiner und um die abgegebenen Gegenstände ebenfalls, beides mindert die Bemessungsgrundlage.
Für die Erbteilung ist die Anrechnung relevant. Ein Miterbe, der die Vitrine behalten wollte oder den Schätzwert zu tief findet, muss nachvollziehen können, was zu welchem Wert angerechnet wurde. Legen Sie die Offerte mit der bezifferten Anrechnung zu den Nachlassakten und lassen Sie alle Erben vor der Räumung zustimmen. Ein Beispiel zeigt die Seite Wertanrechnung.
Belege aufbewahren
Offerte, Auftrag, Rechnung, Zahlungsbeleg und die Liste der angerechneten Gegenstände bleiben zehn Jahre in den Nachlassakten. Das Steueramt kann Belege nachfordern, Miterben können Auskunft verlangen. Bei einer Liegenschaft brauchen Sie die Rechnung unter Umständen erst Jahre später beim Verkauf.
Verlangen Sie von der Räumungsfirma zusätzlich die Entsorgungsnachweise, wenn Sonderabfall angefallen ist. Sie belegen, dass die Position in der Rechnung einer tatsächlichen Leistung entspricht. → Dokumente im Nachlass: was aufbewahren, was vernichten
Kurz zusammengefasst
| Steuer | Wirkung der Räumungskosten |
|---|---|
| Erbschaftssteuer (Kanton Zürich) | Erbgangsschuld, mindert den steuerbaren Nachlass. Für Ehegatten und Nachkommen ohne Bedeutung, weil steuerbefreit |
| Einkommenssteuer der Erben | Kein Abzug, privater Aufwand |
| Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf der Liegenschaft | Kein regulärer Abzug. Anerkennung als Verkaufsaufwand je nach Gemeinde und Kanton möglich, vorher fragen |
Wer in einer Erbengemeinschaft mit steuerpflichtigen Erben steht, bringt die Räumungsrechnung ins Inventar. Alle anderen bewahren sie auf und verrechnen sie in der Teilung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Massgebend sind das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz und das Steuergesetz des Kantons Zürich, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie die Praxis des zuständigen Steueramts. Fragen Sie das kantonale Steueramt, das Gemeindesteueramt oder eine Treuhänderin, bevor Sie sich auf einen Abzug verlassen.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Kann ich die Wohnungsräumung nach einem Todesfall von den Steuern abziehen?
Sind Räumungskosten Nachlassschulden?
Wer zahlt im Kanton Zürich Erbschaftssteuer?
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