Die Wohnung muss Ende Monat übergeben sein. Drei Geschwister erben. Zwei sind sich einig, das dritte meldet sich nicht oder hat andere Vorstellungen. Das ist der häufigste Grund, weshalb Räumungstermine nicht eingehalten werden.
Mit dem Tod entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört allen Erben gemeinsam. Verfügungen über Nachlassgegenstände erfordern die Zustimmung aller Erben. Mehrheitsentscheide gibt es nicht.
Was «gemeinsam» konkret bedeutet
Eine Räumung ist eine Verfügung über Nachlassgegenstände: Was entsorgt wird, ist weg; was verkauft wird, ist umgewandelt. Das braucht Einstimmigkeit.
Davon zu unterscheiden sind dringliche Verwaltungshandlungen, die jeder Erbe allein vornehmen darf, weil ein Aufschub Schaden verursachen würde: einen Wasserschaden reparieren lassen, die Wohnung sichern, eine drohende Verjährung unterbrechen. Der Massstab ist eng. «Die Miete läuft weiter» genügt in der Regel nicht, um eine Räumung im Alleingang zu rechtfertigen.
Eine seriöse Räumungsfirma verlangt die schriftliche Zustimmung aller Erben oder ein Dokument, das die Alleinvertretungsbefugnis belegt. Wir arbeiten mit einer einseitigen Räumungsvollmacht, die alle Erben unterzeichnen. Bei Willensvollstreckung genügt das Willensvollstreckerzeugnis.
Wer diese Absicherung nicht verlangt, riskiert, dass ein übergangener Erbe später Schadenersatz für entsorgte Gegenstände fordert. Das betrifft die Firma und den auftraggebenden Erben.
Weg 1: Einigung mit Struktur
Die meisten Blockaden sind Kommunikationsprobleme. Folgende Schritte helfen:
Inventarisieren Sie, bevor geräumt wird. Erstellen Sie eine Liste dessen, was da ist, bevor etwas verschwindet. Fotos genügen für den Hausrat. Für möglicherweise wertvolle Gegenstände braucht es eine Schätzung. Ein grosser Teil des Misstrauens in Erbengemeinschaften entsteht aus der Sorge, dass jemand etwas mitnimmt, bevor die anderen es gesehen haben.
Setzen Sie eine Auswahlrunde an. Alle Erben gehen einmal gemeinsam durch die Wohnung und markieren, was sie behalten möchten. Doppelnennungen werden ausgelost oder gegen Anrechnung des Schätzwerts zugeteilt. Danach ist der Rest freigegeben.
Setzen Sie eine realistische Frist. Planen Sie den Räumungstermin vom Übergabedatum der Wohnung aus rückwärts. Wird die Wohnung am 31. übergeben, ist der 24. der letzte sinnvolle Räumungstermin. Dieses Datum ist nicht verhandelbar. Es zu nennen, beschleunigt Entscheidungen mehr als jedes Argument.
Halten Sie Beschlüsse schriftlich fest. Eine E-Mail an alle mit «So machen wir es, Einwände bis Freitag» ist rechtlich keine Zustimmung, schafft aber Verbindlichkeit.
Weg 2: Erbenvertreter
Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Erbe bei der zuständigen Behörde die Bestellung einer Erbenvertretung verlangen. Die Behörde setzt eine neutrale Person ein, oft eine Anwältin, einen Notar oder einen Treuhänder, die den Nachlass bis zur Teilung verwaltet.
Der Erbenvertreter kann Verwaltungshandlungen allein vornehmen und auch eine Räumung beauftragen. So wird die Blockade gelöst, ohne dass jemand nachgeben muss.
Dafür spricht:
- Es kann sofort wieder gehandelt werden
- Neutralität entlastet das Verhältnis unter den Erben
- Fristen können eingehalten werden
Dagegen spricht:
- Kosten zulasten des Nachlasses
- Kontrollverlust, weil der Vertreter anstelle der Erben entscheidet
- Die Bestellung dauert einige Wochen
Bei laufender Kündigungsfrist ist der Erbenvertreter oft günstiger als die zusätzlichen Monatsmieten durch eine ungelöste Blockade. Rechnen Sie das durch, bevor Sie die Erbenvertretung als letztes Mittel betrachten.
Ist ein Erbe abwesend oder unbekannten Aufenthalts, ordnet die Behörde eine Vertretung an. Melden Sie dies der Behörde.
Weg 3: Willensvollstreckung
Hat die verstorbene Person im Testament eine Willensvollstreckung eingesetzt, vereinfacht dies die Räumung. Der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass und hat das Recht und die Pflicht, ihn bis zur Teilung zu sichern. Er kann Räumungsaufträge allein erteilen, Verträge abschliessen und Rechnungen aus dem Nachlass bezahlen.
Erben können ihm keine Weisungen erteilen. Sie haben Anspruch auf Information und können ihn bei der Aufsichtsbehörde beanstanden. Über die Räumung entscheiden sie nicht.
Für Räumungsfirmen ist das Willensvollstreckerzeugnis die klarste Auftragsgrundlage. Wir verlangen es standardmässig, wenn eine Willensvollstreckung besteht.
Wer die Räumung bezahlt
Die Räumungskosten sind Nachlassschulden. Sie werden vor der Verteilung aus dem Nachlass bezahlt. Reicht das Nachlassvermögen nicht, haften die Erben, die die Erbschaft angenommen haben, solidarisch und unbeschränkt.
Daraus folgen zwei praktische Punkte:
Oft braucht es einen Vorschuss. Sind die Konten gesperrt oder das Vermögen nicht liquid, muss jemand vorschiessen. Wer das tut, hat einen Anspruch gegen den Nachlass, allerdings nur, wenn er belegen kann, dass die Ausgabe für den Nachlass notwendig war. Bewahren Sie Offerte, Auftrag und Rechnung auf und lassen Sie sich die Zustimmung der übrigen Erben schriftlich geben.
Die Wertanrechnung entlastet alle. Wird Verwertbares aus dem Nachlass an die Räumungskosten angerechnet, sinkt der Betrag, den die Erbengemeinschaft aufbringen muss. Wichtig ist, dass diese Anrechnung in der Offerte einzeln mit ihrem Schätzwert steht. Ein vager Rabatt genügt nicht. Nur so ist sie unter Miterben nachvollziehbar und im Streitfall belegbar.
Wenn ein Erbe ausschlägt
Schlägt ein einzelner Erbe aus, fällt sein Anteil an die übrigen. Die verbleibenden Erben entscheiden dann unter sich. Die Gemeinschaft wird kleiner und bleibt handlungsfähig.
Schlagen alle aus, wird der Nachlass konkursamtlich liquidiert. Die Räumung organisiert und bezahlt dann das Konkursamt. Die Erben haben damit nichts mehr zu tun.
Checkliste vor dem Räumungstermin
- Liegt eine Erbbescheinigung oder ein Willensvollstreckerzeugnis vor?
- Ist die Ausschlagungsfrist für alle Erben abgelaufen?
- Haben alle Erben die Räumungsvollmacht unterschrieben, oder liegt eine Alleinvertretungsbefugnis vor?
- Ist die Auswahlrunde abgeschlossen und dokumentiert?
- Sind ausgenommene Gegenstände markiert und in der Offerte genannt?
- Ist geregelt, wer die Rechnung bezahlt und wie sie im Nachlass verrechnet wird?
- Steht das Übergabedatum fest, und bleibt nach der Räumung genügend Zeit bis zur Wohnungsübergabe?
Wer diese sieben Punkte vor dem Termin abhakt, vermeidet Diskussionen am Räumungstag und eine zweite Anfahrt.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Kann ein einzelner Erbe die Wohnung räumen lassen?
Was tun, wenn ein Erbe nicht erreichbar ist?
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an: 076 606 22 83.