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Erbrecht & Fristen

Öffentliches Inventar: Der Zwischenweg für unsichere Erben

Ist unklar, ob ein Nachlass überschuldet ist, hilft das öffentliche Inventar bei der Entscheidung. Voraussetzung ist, dass die Monatsfrist eingehalten wird.

Neben der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaft gibt es eine dritte Möglichkeit: das öffentliche Inventar. Es wird deutlich seltener genutzt, als sinnvoll wäre.

Das öffentliche Inventar eignet sich, wenn Vermögen vorhanden ist, etwa eine Eigentumswohnung, ein Depot oder Bargeld, mögliche Schulden aber unklar sind. Dazu zählen Bürgschaften, Steuernachforderungen oder Darlehen. Eine Ausschlagung wäre bedauerlich, eine Annahme riskant.

Was das öffentliche Inventar leistet

Die zuständige Behörde erstellt ein amtliches Verzeichnis der Aktiven und Passiven des Nachlasses. Beim Rechnungsruf werden Gläubiger und Schuldner öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden innert einer angesetzten Frist anzumelden.

Nach Abschluss sind Vermögen und Schulden verlässlich erfasst. Sie können die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen. Sie haften dann grundsätzlich nur für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind. Für Forderungen, die trotz Rechnungsruf nicht angemeldet wurden, haften Sie in der Regel nicht.

Das ist die Absicherung gegen genau das, was Erben fürchten: die Rechnung, von der niemand wusste, die zwei Jahre später eintrifft.

Die Monatsfrist ist der Knackpunkt

Das öffentliche Inventar muss innert eines Monats ab Kenntnis des Todesfalls verlangt werden. Die Frist ist damit deutlich kürzer als die drei Monate für die Ausschlagung.

Diese Frist wird leicht verpasst. Im ersten Monat nach einem Todesfall sind Angehörige mit Bestattung, Behördengängen und Trauer beschäftigt. Ob der Nachlass überschuldet sein könnte, fragen sie sich oft erst nach dem Sichten der Post. Dann ist es zu spät.

Klären Sie die Vermögenslage deshalb grob in der ersten Woche. Ein Betreibungsregisterauszug für den letzten Wohnsitz ist schnell bestellt, kostet wenig und liefert den wichtigsten Hinweis. Sind offene Betreibungen oder Verlustscheine verzeichnet, ist das Inventar ernsthaft zu prüfen.

Zuständigkeit und Ablauf im Kanton Zürich

Zuständig ist das Erbschaftsamt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Im Kanton Zürich sind das die Notariate. Das Begehren kann jeder Erbe stellen, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat. Ein einzelner Erbe genügt. Das Inventar wirkt dann für alle.

Der Ablauf in groben Zügen:

  1. Sie stellen das Begehren innert eines Monats schriftlich beim zuständigen Notariat.
  2. Die Behörde verlangt in der Regel einen Kostenvorschuss, den Sie leisten müssen.
  3. Die Behörde nimmt das Inventar auf und erfasst Bankguthaben, Liegenschaften, Fahrzeuge, Wertsachen, Hausrat, Versicherungen sowie bekannte Schulden. Die Erben haben Auskunftspflicht.
  4. Es folgt der öffentliche Rechnungsruf. Die Anmeldefrist für Gläubiger beträgt üblicherweise mindestens einen Monat.
  5. Nach Abschluss liegt das Inventar zur Einsicht auf.
  6. Nach Abschluss haben die Erben einen Monat Zeit, sich zu erklären: annehmen unter öffentlichem Inventar, vorbehaltlos annehmen, ausschlagen oder amtliche Liquidation verlangen.

Während des ganzen Verfahrens dürfen die Erben nur Verwaltungshandlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden. Verkäufe, Verteilungen und auch die Räumung sind ausgeschlossen.

Was das für die Wohnung bedeutet

Ein öffentliches Inventar dauert in einfachen Fällen wenige Monate, bei Liegenschaften oder Auslandbezug deutlich länger. In dieser Zeit läuft die Miete weiter, und die Wohnung bleibt unverändert.

Praktische Konsequenzen:

  • Kündigen Sie den Mietvertrag trotzdem. Die Kündigung durch die Erben ist eine Verwaltungshandlung und für sich allein keine Annahme der Erbschaft. Sie stoppt die auflaufenden Mietzinse. Lassen Sie sich das im Zweifel vom Notariat bestätigen.
  • Sichern Sie den Hausrat. Die Wohnung bleibt abgeschlossen, die Hausratversicherung bleibt bestehen. Bei Wertgegenständen kann sich eine Auslagerung in ein Depot lohnen, abgesprochen mit der Behörde.
  • Planen Sie den Räumungstermin erst nach der Erklärung. Vorabklärungen und Besichtigungen nehmen wir schon vorher vor, damit die Offerte bereitliegt. Geräumt wird erst, wenn die Erben sich erklärt haben.

Die Besichtigung ist unproblematisch: Ein Augenschein und eine Schätzung sind keine Verfügung über Nachlassgegenstände. Wir dokumentieren dabei nichts, was nicht auch im Inventar stehen würde.

Wann sich das Inventar nicht lohnt

In den meisten Fällen nicht.

  • Bei klar werthaltigem Nachlass mit überschaubaren Verhältnissen ist es unnötiger Aufwand und verursacht Kosten.
  • Bei klar überschuldetem Nachlass ist die Ausschlagung schneller, billiger und ebenso sicher.
  • Bei sehr kleinem Nachlass stehen Verfahrenskosten und Nutzen in keinem Verhältnis.

Das Inventar eignet sich bei mittlerem bis grösserem Vermögen, unklaren Verbindlichkeiten, selbstständiger Erwerbstätigkeit der verstorbenen Person, Bürgschaften, Auslandbezug oder wenig Kontakt zu Lebzeiten.

Die amtliche Liquidation als Alternative

Wer die Erbschaft weder annehmen noch ausschlagen will, kann anstelle des Inventars die amtliche Liquidation verlangen. Dabei wird der Nachlass von der Behörde abgewickelt; die Erben haften nicht für Schulden, erhalten aber auch nur einen allfälligen Überschuss.

Das ist die konsequentere Variante, wenn Sie mit dem Nachlass möglichst wenig zu tun haben wollen, ein Überschuss aber nicht ausgeschlossen ist. Die Räumung der Wohnung übernimmt in diesem Fall die Liquidationsbehörde.

Kurz zusammengefasst

FristHaftungAufwand
Vorbehaltlose Annahmekeineunbeschränkt, auch mit Eigenvermögenkeiner
Öffentliches Inventar1 Monatgrundsätzlich nur inventarisierte Schuldenmittel, kostenpflichtig
Amtliche Liquidation3 MonatekeineBehörde übernimmt
Ausschlagung3 Monatekeine, aber auch kein Erbegering

Wer in der ersten Woche nach einem Todesfall einen Betreibungsregisterauszug bestellt und die Post sichtet, hat genug Informationen für die Wahl zwischen diesen vier Möglichkeiten. Ab dem zweiten Monat bleiben nur noch drei.


Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizerische Zivilgesetzbuch und die Praxis des zuständigen Notariats.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie lange habe ich Zeit, ein öffentliches Inventar zu verlangen?

Einen Monat ab Kenntnis des Todesfalls. Diese Frist ist kürzer als die dreimonatige Ausschlagungsfrist und wird deshalb häufig verpasst.

Was kostet ein öffentliches Inventar?

Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses und richten sich nach dessen Umfang und Komplexität. Reicht der Nachlass nicht aus, tragen sie die Erben, die das Inventar verlangt haben. Ein Kostenvorschuss ist üblich.

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an: 076 606 22 83.

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