Zum Inhalt springen

Erbrecht & Fristen

Erbschaft ausschlagen: Frist, Folgen und die Wohnung

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Wer in dieser Zeit Nachlassgegenstände entsorgt oder verkauft, verliert das Ausschlagungsrecht, auch ohne es zu wissen.

Ein Nachlass kann auch Schulden enthalten. Wer erbt, haftet dafür unbeschränkt mit dem eigenen Vermögen. Das Schweizer Erbrecht lässt Ihnen drei Monate für die Entscheidung.

In dieser Zeit sehen wir in der Praxis den häufigsten Fehler: Angehörige wollen etwas tun, räumen auf, geben Möbel weiter oder bestellen eine Räumung. Damit nehmen sie die Erbschaft an, bevor sie die Folgen kennen.

Die Frist von drei Monaten

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Der Beginn ist unterschiedlich geregelt:

  • Für gesetzliche Erben (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister) beginnt sie an dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben.
  • Für eingesetzte Erben (aus Testament oder Erbvertrag) beginnt sie mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung durch die Behörde.

Die Frist läuft für jeden Erben einzeln. Wer später Kenntnis erhält, dessen Frist endet später. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde die Frist verlängern, etwa bei einem Nachlass im Ausland oder einem noch nicht abgeschlossenen Inventar. Verlassen Sie sich darauf nicht.

Wer nichts unternimmt, nimmt die Erbschaft an. Es gibt keine Nachfrist und keinen Widerruf.

So wird ausgeschlagen

Die Ausschlagung erfolgt mündlich oder schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde. Im Kanton Zürich ist das das Einzelgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Die Erklärung muss unbedingt und vorbehaltlos sein. Eine Ausschlagung «unter der Bedingung, dass …» ist ungültig.

Die Behörde protokolliert die Ausschlagungen. Auf Verlangen erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese benötigen Sie unter Umständen gegenüber Gläubigern, der Verwaltung der Mietwohnung oder Banken.

Die Gebühr für die Ausschlagung ist gering, meist im zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Bereich pro Person. Gegenüber einer übernommenen Schuld fällt sie kaum ins Gewicht.

Die vermutete Ausschlagung

Sie müssen nichts tun, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig zahlungsunfähig war. Dann wird die Ausschlagung vermutet, etwa bei offenen Verlustscheinen oder einem laufenden Konkurs.

Diese Vermutung entfällt allerdings, wenn Sie sich in die Erbschaft einmischen. Für «offenkundig» gilt ein hoher Massstab. Ein überzogenes Konto genügt nicht.

Einmischung in die Erbschaft

Wer sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, verliert das Recht, sie auszuschlagen. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch das Aneignen oder Verheimlichen von Nachlasssachen.

Was in der Praxis als Einmischung gilt:

  • Möbel, Schmuck oder Sammlungen verkaufen, verschenken oder mitnehmen
  • Eine Räumungsfirma beauftragen und die Wohnung leeren lassen
  • Konten der verstorbenen Person für eigene Zwecke nutzen
  • Forderungen des Nachlasses eintreiben
  • Den Mietvertrag aktiv fortführen, ohne zu kündigen
  • Fahrzeuge auf sich umschreiben lassen

Keine Einmischung sind reine Erhaltungsmassnahmen und Anstandspflichten:

  • Die Wohnung abschliessen und sichern
  • Verderbliche Lebensmittel entsorgen, den Kühlschrank leeren
  • Die Heizung auf Frostschutz stellen
  • Haustiere versorgen oder unterbringen
  • Die Bestattung organisieren und bezahlen
  • Persönliche Andenken von geringem Wert an sich nehmen. Die Grenze ist allerdings unklar. Verzichten Sie im Zweifel darauf.

Solange die Ausschlagungsfrist läuft und Sie nicht sicher sind, ob der Nachlass werthaltig ist, wird die Wohnung nicht geräumt. Das gilt auch für den Keller oder alte Sachen.

Eine Räumungsfirma handelt fahrlässig, wenn sie in dieser Phase einen Termin vereinbart, ohne nach der Erbenlage zu fragen. Wir fragen bei jeder Nachlassräumung nach dem Stand der Frist und verschieben den Termin, wenn sie noch läuft.

Das öffentliche Inventar als Zwischenweg

Wenn unklar ist, ob Schulden vorhanden sind, bietet das öffentliche Inventar eine weitere Möglichkeit. Es muss innert eines Monats verlangt werden, also deutlich früher als die Ausschlagung.

Die Behörde erstellt ein Verzeichnis von Vermögen und Schulden und führt einen Rechnungsruf durch: Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden. Danach entscheiden Sie auf gesicherter Grundlage. Nehmen Sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an, haften Sie grundsätzlich nur für das, was im Inventar steht.

→ Öffentliches Inventar im Kanton Zürich

Wenn alle ausschlagen

Schlagen alle nächsten Erben aus, gilt die Erbschaft als ausgeschlagen und wird vom Konkursamt liquidiert. Für die Angehörigen bedeutet das:

  • Sie müssen die Wohnung weder räumen noch die Räumung bezahlen.
  • Das Konkursamt verwertet, was verwertbar ist, und regelt die Entsorgung.
  • Ein allfälliger Überschuss nach Deckung aller Schulden geht an die Ausschlagenden. Das kommt selten vor.
  • Persönliche Gegenstände ohne Vermögenswert, etwa Fotoalben oder Briefe, geben Konkursämter auf Anfrage in der Regel heraus. Fragen Sie früh, bevor die Verwertung beginnt.

Der Ehegatte oder eingetragene Partner kann zudem die Ausschlagung anderer Erben abwarten und erst danach selbst entscheiden.

Bestattungskosten begründen keine Annahme

Die Kosten der Bestattung sind Nachlassschulden und begründen für sich allein keine Annahme der Erbschaft. Wer die Bestattung organisiert und bezahlt, kann trotzdem ausschlagen. Halten Sie die Belege bereit. Im Liquidationsverfahren werden Bestattungskosten in der Regel vorrangig behandelt.

Wenn Sie ohne Befugnis aus Nachlassvermögen bezahlen, riskieren Sie dagegen eine Einmischung in die Erbschaft.

Was Sie konkret tun sollten

  1. Notieren Sie das Datum, an dem Sie vom Todesfall erfahren haben. Ab da läuft die Frist.
  2. Sichten Sie die Post und richten Sie einen Nachsendeauftrag ein. Mahnungen und Betreibungen sind die deutlichsten Hinweise auf Schulden.
  3. Holen Sie einen Betreibungsregisterauszug für den letzten Wohnsitz ein. Er ist günstig und aussagekräftig.
  4. Suchen Sie Bankauszüge und Steuerunterlagen der letzten zwei Jahre.
  5. Verlangen Sie bei Unsicherheit innert eines Monats das öffentliche Inventar.
  6. Lassen Sie die Wohnung unverändert, bis die Entscheidung gefallen ist.

Bei komplexen Verhältnissen, etwa Liegenschaften, Firmenbeteiligungen, Auslandvermögen oder einer zerstrittenen Erbengemeinschaft, ist eine erbrechtliche Beratung sinnvoll. Ein Beratungsgespräch kostet weniger als die Miete, die während der Klärung weiterläuft.


Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgebend sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und die Praxis der zuständigen Behörden.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie lange kann ich eine Erbschaft ausschlagen?

Die Frist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erben beginnt sie mit der Kenntnis des Todesfalls, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung von Todes wegen. Wer die Frist verstreichen lässt, hat die Erbschaft vorbehaltlos angenommen.

Verliere ich das Ausschlagungsrecht, wenn ich die Wohnung räume?

In der Regel ja. Wer sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, etwa indem er Möbel verkauft, verschenkt oder entsorgen lässt, kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Reine Erhaltungsmassnahmen wie das Abschliessen der Wohnung sind unschädlich.

Was passiert mit der Wohnung, wenn alle Erben ausschlagen?

Schlagen alle nächsten Erben aus, wird der Nachlass konkursamtlich liquidiert. Das Konkursamt übernimmt die Verwertung. Die Erben organisieren die Räumung dann nicht mehr und bezahlen sie auch nicht.

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an: 076 606 22 83.

Schicken Sie uns erste Fotos

Fotografieren Sie die Räume, die Sie räumen lassen möchten, und schicken Sie uns die Bilder. Sie müssen dafür nichts vorbereiten oder aufräumen. So können wir den Aufwand besser einschätzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.