Zum Inhalt springen

Erbrecht & Fristen

Erbbescheinigung: Was darf man vorher räumen oder verkaufen?

Ohne Erbbescheinigung dürfen Erben den Nachlass sichern, aber nicht darüber verfügen. Verkauf, Kontozugriff und Räumung warten, bis das Einzelgericht die Bescheinigung ausgestellt hat und kein Inventar mehr offen ist.

«Nachlass verkaufen ohne Erbschein» ist eine der häufigsten Suchanfragen von Angehörigen in den ersten Wochen nach einem Todesfall. Den Erbschein gibt es in der Schweiz nicht. Der Begriff stammt aus dem deutschen Recht. Das schweizerische Dokument heisst Erbbescheinigung, in einigen Kantonen auch Erbenschein. Ohne Bescheinigung dürfen Erben den Nachlass sichern, aber nicht darüber verfügen.

Was das im Kanton Zürich heisst, hängt von vier oft verwechselten Dokumenten und Verfahren ab: der Erbbescheinigung, der Siegelung mit Sicherungsinventar, dem Steuerinventar und dem öffentlichen Inventar.

Was die Erbbescheinigung ist und wer sie ausstellt

Die Erbbescheinigung bestätigt amtlich, wer als Erbe der verstorbenen Person anerkannt ist. Sie weist die Erben gegenüber Banken, Grundbuchamt, Versicherungen, Verwaltungen und Käufern aus. Ohne sie gibt keine Bank den Nachlass frei, und kein Grundbuchamt trägt neue Eigentümer ein. Die gesetzliche Grundlage ist Art. 559 ZGB; die Bescheinigung steht unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.

Im Kanton Zürich stellt sie das Einzelgericht des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person aus. Die Erben stellen ein Gesuch; das Gericht klärt anhand der Zivilstandsdokumente und einer allfälligen Verfügung von Todes wegen, wer erbberechtigt ist.

Der Zeitpunkt ist der Punkt, an dem die Fristen zusammenlaufen. Das Gericht stellt die Erbbescheinigung erst aus, wenn feststeht, dass die Erben die Erbschaft annehmen. Das ist der Fall, wenn die dreimonatige Ausschlagungsfrist (Art. 567 ZGB) abgelaufen ist, oder früher, wenn alle Erben gegenüber dem Gericht erklären, dass sie die Erbschaft annehmen. Liegt ein Testament vor, wird es zuerst eröffnet; die Bescheinigung folgt frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten, wenn niemand die Berechtigung der Bedachten bestreitet.

In einfachen Fällen liegt die Bescheinigung damit drei bis vier Monate nach dem Tod vor, mit Annahmeerklärungen aller Erben deutlich früher. Bis dahin fallen weiter Mietkosten an. Deshalb drängt die Frage, was vorher erlaubt ist.

Was ohne Erbbescheinigung erlaubt ist

Ab dem Todestag bilden die Erben eine Erbengemeinschaft, und der Nachlass gehört ihnen gemeinsam (Art. 602 ZGB). Handeln dürfen sie vor der Bescheinigung nur so weit, wie es die Erhaltung des Nachlasses verlangt. Dazu gehört:

  • Sichern Sie die Wohnung. Abschliessen, Schlüssel einsammeln, Heizung auf Frostschutz, Wasser abstellen, Kühlschrank leeren.
  • Entsorgen Sie Verderbliches. Lebensmittel, Blumen, Abfall. Das gilt als Anstandspflicht.
  • Versorgen Sie Haustiere oder bringen Sie sie unter.
  • Bringen Sie persönliche Papiere an einen sicheren Ort: Testament (Ablieferungspflicht an das Notariat), Versicherungspolicen, Bankunterlagen, Mietvertrag und Steuerunterlagen. Sie dürfen die Papiere weder vernichten noch verwerten.
  • Leiten Sie die Post um. Ein Nachsendeauftrag sorgt dafür, dass Mahnungen und Rechnungen ankommen.
  • Kündigen Sie den Mietvertrag. Die Kündigung ist eine Verwaltungshandlung und gilt nicht als Annahme der Erbschaft. Alle Erben müssen sie gemeinsam unterschreiben; Verwaltungen akzeptieren sie in der Regel mit der Todesurkunde, auch ohne Erbbescheinigung. → Mietwohnung nach einem Todesfall kündigen
  • Bezahlen Sie die Bestattung. Bestattungskosten sind Nachlassschulden; sie zu übernehmen ist keine Einmischung.
  • Bereiten Sie eine Räumung vor: Besichtigung, Offerte, Terminrahmen. Ein Augenschein ist keine Verfügung über den Nachlass.

Der Massstab ist eng. Erlaubt ist, was den Bestand des Nachlasses erhält. Was ihn verändert, ist ausgeschlossen.

Was warten muss

  • Der Verkauf von Wertsachen wie Uhren, Schmuck, Möbeln, Fahrzeugen und Kunst ist eine Verfügung. Er setzt die Zustimmung aller Erben voraus. Vor Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt er zusätzlich als Einmischung in die Erbschaft: Wer Nachlasssachen verkauft, verschenkt oder sich aneignet, kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB). → Erbschaft ausschlagen: Frist und Folgen
  • Der Zugriff auf Konten. Banken sperren die Konten der verstorbenen Person mit der Todesmeldung. Beträge für Bestattung und laufende Wohnkosten geben sie oft gegen Rechnung frei; den Rest erst gegen Erbbescheinigung und Unterschrift aller Erben.
  • Die Räumung der Wohnung. Sie ist eine Verfügung über den ganzen Hausrat. Sie braucht die Zustimmung aller Erben, und sie setzt voraus, dass niemand mehr ausschlagen will. Eine Räumung gegen den Willen eines Miterben ist nicht zulässig, auch wenn die Kündigungsfrist läuft. Blockiert ein Erbe, führt der Weg über einen Erbenvertreter. Vollendete Tatsachen zu schaffen, ist nicht zulässig. → Erbengemeinschaft und Räumung: wer entscheidet, wer zahlt
  • Verschenken und Verteilen. Auch Andenken von geringem Wert sind Nachlasssachen. Solange die Frist läuft, bleibt die Grenze unscharf; im Zweifel lassen Sie es.

Wir nehmen Räumungsaufträge im Kanton Zürich erst an, wenn die Verfügungsberechtigung belegt ist: durch Erbbescheinigung, Willensvollstreckerzeugnis, Auftrag des Konkursamts oder eine behördliche Anordnung. Bei mehreren Erben kommt eine von allen unterzeichnete Räumungsvollmacht dazu. Besichtigung und Offerte sind vorher möglich, damit der Termin feststeht, sobald die Bescheinigung vorliegt. → Ablauf einer Nachlassräumung

Siegelung und Sicherungsinventar

Die Erbschaftsbehörde trifft von Amtes wegen Massnahmen zur Sicherung des Erbgangs (Art. 551 ZGB). Im Kanton Zürich ist das Notariat am letzten Wohnsitz zuständig. Es kann die Wohnung siegeln (Art. 552 ZGB) und ein Sicherungsinventar aufnehmen (Art. 553 ZGB), etwa wenn Erben unbekannt oder dauernd abwesend sind, wenn ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder wenn ein Erbe es verlangt.

Eine gesiegelte Wohnung darf niemand betreten, auch die Erben nicht, bis das Notariat entsiegelt. Das Sicherungsinventar hält fest, was in der Wohnung ist, und schützt die Erben voreinander. Bis es aufgenommen ist, wird nichts bewegt. → Wohnung gesiegelt: was Erben jetzt wissen müssen

Das Steuerinventar

Nach einem Todesfall wird für die Steuern ein amtliches Inventar über das Vermögen der verstorbenen Person aufgenommen (Art. 154 ff. DBG und das kantonale Steuergesetz). Im Kanton Zürich führt das Notariat diese Inventaraufnahme durch. Sie erfasst Konten, Wertschriften, Liegenschaften, Fahrzeuge, Schmuck und den Hausrat und ist die Grundlage für die Erbschaftssteuer und für eine Nachbesteuerung, falls etwas unversteuert geblieben ist.

Für die Wohnung heisst das: Bis die Inventarbehörde das Inventar aufgenommen oder darauf verzichtet hat, dürfen die Erben nicht ohne ihre Zustimmung über das Nachlassvermögen verfügen. Ob das Notariat vor Ort inventarisiert, einen Fragebogen schickt oder bei kleinen Nachlässen auf ein Inventar verzichtet, teilt es den Erben mit. Fragen Sie nach, bevor Sie einen Räumungstermin fixieren. Ist ein Inventar angeordnet, wird erst danach geräumt.

Die Räumungsrechnung gehört als Nachlassschuld ins Inventar. → Räumungskosten und Steuern

Das öffentliche Inventar

Wer nicht weiss, ob der Nachlass Schulden enthält, kann ein öffentliches Inventar verlangen (Art. 580 ff. ZGB). Das Begehren muss innert eines Monats ab Kenntnis des Todesfalls gestellt werden. Das Notariat nimmt das Inventar auf und führt einen Rechnungsruf durch, in dem Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Danach entscheiden die Erben, ob sie annehmen, ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen.

Während des Verfahrens dürfen die Erben nur Verwaltungshandlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden. Verkauf und Räumung sind ausgeschlossen, bis sie sich erklärt haben. → Öffentliches Inventar im Kanton Zürich

Die Inventare auf einen Blick

VerfahrenZweckWerWannFolge für die Wohnung
Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB)Bestand sichern, Erben schützenNotariat, von Amtes wegen oder auf AntragKurz nach dem TodNichts bewegen bis zur Aufnahme
Steuerinventar (Art. 154 ff. DBG)Vermögen für die Steuern erfassenNotariat als InventarbehördeIn den ersten WochenKeine Verfügung ohne Zustimmung, bis aufgenommen oder verzichtet
Öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB)Schulden vor der Annahme kennenAuf Begehren eines Erben, innert eines MonatsDauert MonateNur dringliche Verwaltung, keine Räumung

Was Sie in der Wartezeit tun können

  1. Todesurkunde in mehreren Originalen bestellen.
  2. Testament beim Notariat abliefern, wenn eines vorhanden ist.
  3. Beim Notariat nachfragen, ob ein Inventar aufgenommen wird und wann.
  4. Beim Einzelgericht die Erbbescheinigung beantragen, mit Annahmeerklärungen aller Erben, wenn die Vermögenslage klar ist.
  5. Mietvertrag gemeinsam kündigen.
  6. Fotos, Briefe und Dokumente sichern, nichts verkaufen.
  7. Räumung besichtigen und offerieren lassen, Termin nach der Bescheinigung.

Wer diese Schritte in den ersten zwei Wochen erledigt, nutzt die Wartezeit. Verkauft wird erst mit Bescheinigung, geräumt erst, wenn kein Inventar mehr offen ist.


Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizerische Zivilgesetzbuch, das Steuerrecht des Bundes und des Kantons Zürich sowie die Praxis des zuständigen Notariats und Bezirksgerichts. Bei unklarer Erbenlage oder Streit unter Erben lohnt sich eine erbrechtliche Beratung, bevor etwas die Wohnung verlässt.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Was ist der Unterschied zwischen Erbschein und Erbbescheinigung?

In der Sache keiner. «Erbschein» ist der Begriff des deutschen Rechts. In der Schweiz heisst das Dokument Erbbescheinigung, in einigen Kantonen Erbenschein. Es bestätigt, wer als Erbe anerkannt ist.

Wer stellt im Kanton Zürich die Erbbescheinigung aus?

Das Einzelgericht des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Es stellt sie aus, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist oder alle Erben die Annahme der Erbschaft erklärt haben.

Darf ich Nachlass ohne Erbbescheinigung verkaufen?

Nein. Ein Verkauf ist eine Verfügung über den Nachlass und braucht die Zustimmung aller Erben. Vor Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt er als Einmischung, mit der das Ausschlagungsrecht verloren geht. Käufer und Auktionshäuser verlangen die Bescheinigung ohnehin.

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an: 076 606 22 83.

Schicken Sie uns erste Fotos

Fotografieren Sie die Räume, die Sie räumen lassen möchten, und schicken Sie uns die Bilder. Sie müssen dafür nichts vorbereiten oder aufräumen. So können wir den Aufwand besser einschätzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.