Lexikon
Willensvollstrecker
Vom Erblasser im Testament eingesetzte Person, die den Nachlass verwaltet und die Erbteilung vorbereitet.
Aktualisiert am 02. September 2026
Der Willensvollstrecker ist eine Person, die der Erblasser im Testament beauftragt hat, seinen letzten Willen auszuführen (Art. 517 ZGB). Er verwaltet den Nachlass, bezahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und bereitet die Teilung vor (Art. 518 ZGB). Dafür darf er über Nachlassgegenstände verfügen, ohne die Erben um Zustimmung zu bitten. Häufig übernehmen Anwältinnen, Treuhänder, Notare oder Banken das Mandat; es kann auch eine Privatperson sein. Der Willensvollstrecker haftet den Erben gegenüber für eine sorgfältige Verwaltung und muss am Ende Rechenschaft ablegen.
Was das für die Räumung bedeutet
Der Willensvollstrecker kann die Räumung allein beauftragen. Wir verlangen dafür das Willensvollstreckerzeugnis des Bezirksgerichts und einen Ausweis. Unterschriften der Erben brauchen wir dann nicht. Weil er Rechenschaft schuldet, richten wir die Dokumentation auf seine Abrechnung aus: Offerte mit bezifferter Anrechnung, Fotoprotokoll vor und nach der Räumung und eine Rechnung mit Einzelpositionen. Die Rechnung lautet auf den Nachlass, vertreten durch den Willensvollstrecker. Der Ankauf des Inventars steht auf einem eigenen Beleg, den er unterschreibt. Die Verrechnung erscheint unter dem Rechnungstotal. Auf Wunsch legen wir Dokumente, Briefe und Fotos, die wir finden, zur Seite und geben sie Ihnen. Wir suchen gezielt nach Gegenständen, die er vorab nennt, und legen sie separat bereit. Umfang und Übergabe vereinbaren wir vor der Räumung. Er muss bei der Räumung nicht anwesend sein: Schlüssel, Übergabe an die Verwaltung und Abnahmeprotokoll regeln wir mit seiner Vollmacht. Unser Vorgehen im Nachlass steht auf der Seite Nachlassräumung.
Häufige Fragen
Muss der Willensvollstrecker die Erben vor der Räumung fragen?
Rechtlich nicht. Er handelt in eigener Verantwortung. In der Praxis informieren die meisten die Erben und lassen sie Erinnerungsstücke bezeichnen, bevor geräumt wird. Das vermeidet Streit bei der Rechenschaftsablage.
Kann der Willensvollstrecker eine Auszahlung entgegennehmen?
Ja, er ist verfügungsberechtigt. Die Auszahlung geht auf das Nachlasskonto oder an die von ihm bezeichnete Stelle, gegen Quittung und Ausweiskopie. Der Ankaufsbeleg dient ihm als Nachweis gegenüber den Erben.
Was gilt, wenn das Testament noch nicht eröffnet ist?
Vor der Eröffnung durch das Bezirksgericht kann sich der Willensvollstrecker nicht ausweisen. Bis dahin gilt dasselbe wie ohne Mandat: Die Wohnung darf gesichert werden, Verfügungen warten.
Konkrete Frage zu Ihrer Situation?
Dieses Lexikon ersetzt keine Rechtsberatung. Die Einzelheiten zur Räumung klären wir am Telefon oder bei der Besichtigung.