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Erbrecht & Fristen

Nach dem Todesfall: Checkliste für die ersten 30 Tage

In den ersten Wochen nach einem Todesfall gilt eine klare Reihenfolge. Wer sie kennt, vermeidet Fristversäumnisse und räumt die Wohnung nicht zu früh.

Nach einem Todesfall gelten Termine und Fristen unabhängig davon, wie es den Angehörigen geht. Im Kanton Zürich fallen sie in der folgenden Reihenfolge an.

Am häufigsten wird übersehen, dass die Wohnung zuletzt geräumt wird. Wer in den ersten Wochen aufräumt, entsorgt oder Möbel verschenkt, kann damit unumkehrbare rechtliche Folgen auslösen.

Tag 1 bis 2: Die Formalitäten

Zuerst ist die ärztliche Todesbescheinigung nötig. Bei einem Todesfall zu Hause rufen Sie den Hausarzt oder den Notfallarzt. Er stellt die Bescheinigung aus. Ohne sie sind keine weiteren Schritte möglich.

Der Tod muss innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt am Sterbeort gemeldet werden. In Spitälern, Alters- und Pflegeheimen übernimmt das die Institution. Stirbt jemand zu Hause, sind die Angehörigen zuständig. Häufig übernimmt das beauftragte Bestattungsinstitut auch diese Meldung.

Mitzubringen sind: ärztliche Todesbescheinigung, Familienbüchlein oder Personenstandsausweis, Schriftenempfangsschein oder Ausländerausweis. Das Zivilstandsamt stellt anschliessend die Todesurkunde aus. Davon brauchen Sie mindestens fünf Exemplare. Banken, Versicherungen und Pensionskassen verlangen jeweils ein Original.

Für die Bestattung ist die Gemeinde zuständig. Viele Leistungen sind für Einwohnerinnen und Einwohner kostenlos oder stark verbilligt. Das Bestattungsamt Ihrer Wohngemeinde ist die erste Anlaufstelle, auch wenn Sie ein privates Institut beiziehen.

Tag 1 bis 10: Testament und Sicherungsmassnahmen

Wer ein Testament der verstorbenen Person besitzt oder findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abliefern, auch wenn es ungültig erscheint oder man selbst darin nicht bedacht wird. Im Kanton Zürich sind dafür die Notariate als Erbschaftsämter zuständig. Ein Testament zurückzubehalten, ist strafbar.

Das gilt für jede Form: das handschriftliche Testament in der Schreibtischschublade genauso wie die Kopie eines öffentlich beurkundeten. Ein Ehe- oder Erbvertrag gehört ebenfalls dazu.

Das Notariat kann die Wohnung siegeln lassen, von Amtes wegen oder auf Antrag eines Erben. Eine gesiegelte Wohnung darf niemand betreten, auch die Erben nicht. Das kommt vor, wenn unklar ist, wer erbberechtigt ist, wenn ein Erbe im Ausland lebt oder wenn Streit absehbar ist. Bis die Siegel entfernt sind, ist keine Räumungsplanung möglich.

Sichern Sie wichtige Unterlagen, ohne etwas zu entsorgen. Suchen Sie gezielt nach: Testament, Ehe- und Erbverträgen, Versicherungspolicen, Bankunterlagen, Mietvertrag, Steuererklärungen der letzten Jahre, AHV- und Pensionskassenunterlagen, Grundbuchauszügen. Diese Dokumente kommen an einen sicheren Ort. Alles andere bleibt vorerst, wo es ist.

Woche 1 bis 4: Verträge, Konten, Institutionen

Ein Todesfall löst keine automatische Kündigung aus. Die meisten Verträge laufen kostenpflichtig weiter.

  • Banken sperren die Konten auf Meldung hin. Zahlungen für Bestattung und laufende Wohnkosten sind meist trotzdem möglich, wenn Rechnungen vorgelegt werden.
  • Bei AHV und IV müssen Sie die Renten abmelden. Zu viel bezahlte Renten werden zurückgefordert. Prüfen Sie zugleich den Anspruch auf Hinterlassenenrente.
  • Die Pensionskasse meldet sich nicht von selbst. Handeln Sie rasch: Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen verjähren.
  • Bei der Krankenkasse melden Sie mit der Todesurkunde ab; die Prämie wird anteilig zurückerstattet.
  • Prüfen Sie die Versicherungen für Hausrat, Haftpflicht und Leben. Die Hausratversicherung sollten Sie nicht vorschnell kündigen, solange die Wohnung noch eingerichtet ist.
  • Kündigen Sie Abonnemente und Mitgliedschaften: Serafe, Telekom, Zeitungen, Vereine, Fitnessabo, Streamingdienste.
  • Richten Sie bei der Post einen Nachsendeauftrag ein. Das ist der zuverlässigste Weg, offene Verpflichtungen zu entdecken, von denen niemand wusste.

Innert 1 Monat: Öffentliches Inventar

Wenn Sie nicht sicher sind, ob der Nachlass überschuldet ist, können Sie beim zuständigen Notariat ein öffentliches Inventar verlangen. Die Frist beträgt einen Monat ab Kenntnis des Todesfalls und ist nicht verlängerbar.

Das Inventar erfasst Vermögen und Schulden über einen amtlichen Rechnungsruf. Nehmen Sie die Erbschaft danach an, haften Sie grundsätzlich nur für die inventarisierten Schulden. Für nicht angemeldete Schulden haften Sie in der Regel nicht.

→ Ausführlich: Öffentliches Inventar im Kanton Zürich

Innert 3 Monaten: Annehmen oder ausschlagen

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erben läuft sie ab Kenntnis des Todesfalls, für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung der Verfügung. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft nach Ablauf der Frist vorbehaltlos und mit allen Schulden angenommen.

Wer Möbel verkauft, Gegenstände mitnimmt oder die Wohnung räumen lässt, mischt sich in die Erbschaft ein. Dadurch können Sie das Ausschlagungsrecht verlieren. Erlaubt sind Handlungen, die der blossen Erhaltung dienen: die Wohnung abschliessen, die Heizung drosseln, verderbliche Lebensmittel entsorgen, Haustiere versorgen.

→ Ausführlich: Erbschaft ausschlagen: Fristen und Folgen

Parallel: Der Mietvertrag

Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod. Er geht auf die Erben über, und die Miete läuft weiter. Erben können mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Bei einem Todesfall Mitte Monat sind das rasch vier bis fünf Monatsmieten.

Schneller geht es nur mit einem zumutbaren Nachmieter oder im Einvernehmen mit der Verwaltung. Beides lohnt sich, wird aber oft zu spät versucht.

→ Ausführlich: Mietwohnung nach einem Todesfall kündigen

Danach: Die Räumung

Geräumt wird erst, wenn die Erbenlage geklärt ist: Ausschlagungsfrist abgelaufen oder Erbschaft bewusst angenommen, allfällige Siegel entfernt, Erbenvertretung oder Willensvollstreckung bestellt.

Planen Sie den Räumungstermin vom Übergabedatum der Wohnung aus. Rechnen Sie mit mindestens einer Woche zwischen Räumung und Abnahme, damit Zeit für Endreinigung und allfällige kleine Reparaturen bleibt.

Was die Räumungsfirma vor dem Termin wissen sollte:

  • Gibt es eine Frist für die Wohnungsübergabe? Wenn ja, welche?
  • Sind alle Erben einverstanden, oder handelt eine Willensvollstreckung?
  • Welche Räume oder Gegenstände bleiben ausgenommen?
  • Gibt es Hinweise auf Wertgegenstände, Bargeld oder Dokumente?
  • Wer erhält den Schlüssel zurück?

Eine seriöse Firma fragt das von sich aus und besichtigt die Wohnung, bevor sie einen Preis nennt.

Die Reihenfolge in einem Satz

Zuerst kommen Formalitäten und Testament, danach Verträge und Fristen. Es folgt die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung, zuletzt die Räumung. Wer sie vorzieht, spart keine Zeit und riskiert Haftung.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie schnell muss ein Todesfall in der Schweiz gemeldet werden?

Ein Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt am Sterbeort zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, übernimmt die Institution diese Meldung in der Regel selbst.

Darf ich die Wohnung räumen, bevor die Erbschaft angenommen ist?

Nein. Wer Gegenstände aus dem Nachlass entsorgt, verkauft oder mitnimmt, kann sich damit in die Erbschaft einmischen und verliert das Recht, sie auszuschlagen. Vor Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist sollte nur das Nötigste bewegt werden.

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an: 076 606 22 83.

Schicken Sie uns erste Fotos

Fotografieren Sie die Räume, die Sie räumen lassen möchten, und schicken Sie uns die Bilder. Sie müssen dafür nichts vorbereiten oder aufräumen. So können wir den Aufwand besser einschätzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.