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Lexikon

Testament

Einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person über ihren Nachlass bestimmt.

Aktualisiert am 02. September 2026

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person über ihren Nachlass bestimmt. Das Schweizer Recht kennt drei Formen: das eigenhändige Testament, von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben (Art. 505 ZGB), das öffentliche Testament vor einer Urkundsperson mit zwei Zeugen (Art. 499 ZGB) und das mündliche Nottestament in Ausnahmesituationen (Art. 506 ZGB). Wer ein Testament findet, muss es der Behörde abliefern (Art. 556 ZGB). Im Kanton Zürich ist dafür das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz zuständig. Es eröffnet das Testament und teilt es den Beteiligten mit.

Was das für die Räumung bedeutet

Bei der Sichtung suchen wir zu zweit nach Dokumenten. Ein Testament, das wir in Schubladen, Büchern oder Ordnern finden, kommt sofort ins Fundprotokoll und wird dem zuständigen Bezirksgericht abgeliefert. Wer es findet, ist dazu verpflichtet (Art. 556 Abs. 2 ZGB). Eine andere Abrede ist nicht möglich. Den Auftraggeber informieren wir darüber. Wir öffnen, lesen und bewerten nichts. Vor der Räumung fragen wir, ob ein Testament eröffnet wurde und ob es einen Willensvollstrecker einsetzt. Davon hängt ab, wer uns beauftragen darf. Enthält das Testament Vermächtnisse, etwa ein bestimmtes Möbelstück für eine bestimmte Person, halten wir das Stück zurück und vermerken es in der Offerte. Bis zur Eröffnung dürfen die Erben die Wohnung sichern, aber nicht darüber verfügen. Wie die Sichtung abläuft, steht auf der Seite Ablauf.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn beim Räumen ein Testament auftaucht?

Es wird protokolliert und abgeliefert, auch wenn schon eines eröffnet ist. Das Gericht prüft, welches gilt. Wer ein späteres Testament findet und zurückhält, riskiert den Verlust des eigenen Erbrechts.

Darf die Räumung vor der Testamentseröffnung stattfinden?

Keine Räumung mit Verkauf. Erst nach der Eröffnung steht fest, wer erbt und wer verfügen darf. Sichern, kündigen und besichtigen ist vorher möglich.

Gilt ein Testament aus dem Ausland?

Das hängt vom Wohnsitz und von der Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person ab. Solche Fälle gehören zu einer Fachperson für Erbrecht oder ans Notariat.

Konkrete Frage zu Ihrer Situation?

Dieses Lexikon ersetzt keine Rechtsberatung. Die Einzelheiten zur Räumung klären wir am Telefon oder bei der Besichtigung.

Schicken Sie uns erste Fotos

Fotografieren Sie die Räume, die Sie räumen lassen möchten, und schicken Sie uns die Bilder. Sie müssen dafür nichts vorbereiten oder aufräumen. So können wir den Aufwand besser einschätzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.