Lexikon
Willensvollstreckerzeugnis
Amtliche Bescheinigung des Gerichts, dass eine Person als Willensvollstrecker eingesetzt ist und das Mandat angenommen hat.
Aktualisiert am 02. September 2026
Das Willensvollstreckerzeugnis ist die amtliche Bescheinigung, dass eine bestimmte Person im Testament als Willensvollstrecker eingesetzt ist und das Mandat angenommen hat. Es wird auch Willensvollstreckerbescheinigung oder Willensvollstreckerausweis genannt. Im Kanton Zürich stellt es das Einzelgericht des Bezirksgerichts aus, das auch das Testament eröffnet hat. Mit dem Zeugnis weist sich der Willensvollstrecker gegenüber Banken, Grundbuchamt, Verwaltungen und Vertragspartnern aus. Es ersetzt für Verwaltungshandlungen die Unterschrift der Erben.
Was das für die Räumung bedeutet
Das Zeugnis dient uns als Legitimationsnachweis, wenn ein Willensvollstrecker die Räumung beauftragt. Wir nehmen eine Kopie ins Dossier und prüfen den Ausweis der Person. Eine Erbbescheinigung oder Unterschriften der Erben verlangen wir dann nicht. Bis das Zeugnis vorliegt, bereiten wir Besichtigung und Offerte mit bezifferter Anrechnung vor und reservieren einen Termin. Geräumt wird, sobald das Zeugnis vorliegt und kein Inventar mehr offen ist. Das Zeugnis enthält keine Angaben zum Steuerinventar. Ob dieses aufgenommen wurde, bestätigt der Willensvollstrecker im Auftrag. Alle Räumungsbelege, vom Ankaufsbeleg bis zum Abnahmeprotokoll, stellen wir auf den Nachlass aus, vertreten durch den Willensvollstrecker. Damit kann er die Räumung gegenüber den Erben abrechnen. Die einzelnen Schritte zeigt die Seite Ablauf.
Häufige Fragen
Wie erhält der Willensvollstrecker das Zeugnis?
Das Bezirksgericht teilt ihm bei der Testamentseröffnung mit, dass er eingesetzt ist. Er erklärt innert 14 Tagen, ob er das Mandat annimmt; Schweigen gilt als Annahme (Art. 517 ZGB). Danach kann er das Zeugnis beim Gericht verlangen.
Reicht eine Kopie des Testaments als Nachweis?
Nein. Das Testament zeigt zwar, wer eingesetzt ist, aber nicht, ob es eröffnet und die Einsetzung unbestritten ist. Verwaltungen, Banken und Räumungsfirmen verlangen das Zeugnis.
Braucht der Willensvollstrecker zusätzlich eine Erbbescheinigung?
Für die Räumung und die Wohnungsübergabe genügt das Zeugnis. Die Erbbescheinigung brauchen die Erben später für die Teilung, etwa für Grundbuch und Konten.
Konkrete Frage zu Ihrer Situation?
Dieses Lexikon ersetzt keine Rechtsberatung. Die Einzelheiten zur Räumung klären wir am Telefon oder bei der Besichtigung.