Lexikon
KESB
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Beistandschaften anordnet und zustimmungspflichtige Geschäfte des Beistands prüft.
Aktualisiert am 02. September 2026
Die KESB ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie ist eine Fachbehörde (Art. 440 ZGB), die Beistandschaften anordnet, Beistände ernennt und beaufsichtigt, Vorsorgeaufträge validiert und bestimmten Geschäften des Beistands zustimmen muss. Zu diesen zustimmungspflichtigen Geschäften gehören die Kündigung des Vertrags über Wohnräume und die Auflösung des Haushalts einer urteilsunfähigen Person (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Im Kanton Zürich gibt es mehrere regionale KESB; die Stadt Zürich hat eine eigene. Berufsbeistände sind dort meist bei den Sozialzentren angestellt.
Was das für die Räumung bedeutet
Beauftragt uns ein Beistand mit der Auflösung eines Haushalts, verlangen wir die Ernennungsurkunde und den Beschluss der KESB, der die Haushaltsauflösung genehmigt. Ohne diesen Beschluss besichtigen wir und erstellen die Offerte, damit der Beistand sie dem Antrag an die KESB beilegen kann. Geräumt wird erst nach der Zustimmung. Die Offerte weist einen Festpreis aus, trennt Räumung und Reinigung und enthält den Abzug für alles, was Wert hat. So eignet sie sich für eine Kostengutsprache. Die Wertanrechnung erscheint als Gutschrift zugunsten der betreuten Person. Der Kaufpreis gehört zu ihrem Vermögen. Bei der Sichtung suchen wir nach Geldwerten und Dokumenten und halten die Feststellungen schriftlich fest, wie es die Merkblätter für Beistände verlangen. Gegenstände, die ins Heim kommen, listen wir auf. Die Liste lässt sich vom Heim gegenzeichnen. Rechnung und Dossier gehen an die Beistandschaft zuhanden der betreuten Person. Mehr auf der Seite Haushaltsauflösung.
Häufige Fragen
Braucht es die KESB auch, wenn die Person urteilsfähig ist?
Gibt die urteilsfähige Person ihr Einverständnis und ist ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt, braucht es keine Zustimmung der KESB (Art. 416 Abs. 2 ZGB). Sie entscheidet dann selbst über Wohnung und Hausrat.
Was geschieht mit dem Mandat, wenn die betreute Person stirbt?
Die Beistandschaft endet mit dem Tod (Art. 399 ZGB). Der Beistand darf danach nur noch das Nötigste tun; die Räumung beauftragen die Erben oder, bei Ausschlagung, das Konkursamt. Ein Beistand, der trotzdem weiter handelt, tut das ohne Mandat.
Kann die KESB selbst eine Räumung beauftragen?
In der Regel nicht; sie genehmigt, was der Beistand beantragt. Auftraggeber ist der Beistand im Namen der betreuten Person.
Konkrete Frage zu Ihrer Situation?
Dieses Lexikon ersetzt keine Rechtsberatung. Die Einzelheiten zur Räumung klären wir am Telefon oder bei der Besichtigung.